GAYNET 4 UJa, ich will! Seit 01.01.2010 ist es in Österreich auch gleichgeschlechtlichen Partnern möglich gemacht worden, sich zu vermählen: Dies geschieht durch eine 'Verpartnerung' vor einer Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft), die den formalen Akt (von Bundeland zu Bundesland verschieden, jedoch grundsätzlich ohne zeremoniellen Akt) vollzieht und die Partnerschaft einträgt. Wie bereits erwähnt, wird eine EP nicht vor dem Standesamt mit Anwesenheit von Trauzeugen geschlossen, sondern vor einer Bezirksverwaltungsbehörde, denen hier ein gewisser Gestaltungsspielraum obliegt (Wien schöpft diesen Spielraum vollends aus und lässt trauungsähnliche Zeremonien zu, ländlichere Gebiete belassen es meist bei einer "Unterschrift und einem Stempel"). Dank dem jüngsten Beschluss des VfGH dürfen auch Personen in einer EP Doppelnamen (Bsp Mayer-Müller) führen, jedoch gilt dieser nicht als Familienname, da es in einer EP nicht gestattet ist, eine Familie zu gründen (künstl. Befruchtung, Leihmutterschaft, Adoption o.ä.). Grundsätzlich insoweit wie Eheleute: Da unser Ehegesetz jedoch aus dem Jahre 1938 stammt, sind diese Pflichten naturgemäß recht konservativ und veraltet formuliert, doch besteht demnach die Pflicht zum 'Beistand', zu einer 'aufeinander abgestimmten Lebensgemeinschaft' (gemeinsames Wohnen) und zu einem 'gemeinsamen Tragen der Kosten beider Teile ihren Möglichkeiten entsprechend' (beide Partner müssen sich an Kosten des tägl. Lebens beteiligen). Fehlend ist 'Familiengründung', die homosexuellen Paaren untersagt ist. In Zeiten wo selbst eines der konservativsten Länder wie Malta, eine Ehescheidung eingeführt haben (de facto dieses Jahr), gibt es selbstverständlich auch bei einer EP eine Scheidung: Diese knüpft an ähnliche Kriterien wie das Ehegesetz, heißt jedoch 'Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft'. Für die Auflösung ist das Bezirksgericht des Bezirks zuständig, in dem das Paar zuletzt lebte. | Foto: Copyright iStock |