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Sex im TV

Sinvoll oder unnötig?
Von Raphael Huber, 20.01.2011

Auch Spielfilme, in denen unter 18jährige DarstellerInnen Sexszenen simulieren, müssen kriminalisiert werden. Und die Richtlinie macht keinerlei Ausnahmen für künstlerische Werke.

Übliche Pubertätskomödien werden damit ebenso kriminell wie beispielsweise der weltbekannte Film »Die Blechtrommel«, der als erster deutscher Spielfilm mit dem Oscar ausgezeichnet wurde. Bestrafen müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die Hersteller, Verleiher und Anbieter sondern jeden, der einen solchen Film besitzt. Der Besitz muss mit einer Höchststrafe von mindestens 2 Jahren Gefängnis bestraft werden. In Nordamerika (dem Vorbild für die neue EU-Gesetzgebung) wurde »Die Blechtrommel« seinerzeit ja tatsächlich wegen der Darstellung minderjähriger Sexualität verboten.

Die neue EU-Richtlinie ist sogar so unklar formuliert, dass sie leicht derart interpretiert werden kann, dass sogar Spielfilme kriminalisiert werden müssen, in denen Erwachsene unter 18jährige darstellen und dabei sexuelle Handlungen simulieren (und sei es auch nur eine Masturbation).

Also 2 Jahre Gefängnis für den Besitz eines »Eis am Stiel«-Filmes, obwohl die Schauspieler (in der Realität) alle erwachsen sind?


Selbst in den USA hat der Oberste Gerichtshof einer derartig uferlosen Kriminalisierung 2001 ein Ende bereitet und entschieden, dass bloß fiktive (virtuelle) Darstellungen sowie Darstellungen erwachsener Personen nicht kriminalisiert werden dürfen (Ashcroft v. Free Speech Coalition 16.04.2002). Die EU führt solche Kriminalisierung 2010 ein.

Bahn fahren verboten?

Getopt wird das alles noch durch die Anzeigepflicht. Künftig wird jede/r (!), der/die von einem der oben angeführten (neuen) Straftaten Kenntnis erlangt (oder auch nur einen begründeten Verdacht hat) zur Anzeige verpflichtet sein. Und nach einer Verurteilung kommen derartige »Verbrecher« in Österreich nicht nur (wie bisher) in die Sexualstraftäterdatei und werden bei jedem Wohnsitzwechsel der Polizei des neuen Wohnortes (als Sexualstraftäter) gemeldet sondern müssen sie (in allen EU-Staaten) auch von jedem regelmäßigen Kontakt mit unter 18jährigen ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck wird sogar der Datenaustausch innerhalb der EU erleichtert.

Wer also »Die Blechtrommel«, »Eis am Stiel« oder ähnliches in seinem Wohnzimmerschrank hat, muss in Zukunft von jedem (auch Freund, Verwandten, Ehepartner, Therapeuten, Anwalt, Priester) (es gibt keinerlei Ausnahmen von der Anzeigepflicht für Angehörige oder für bestimmte Berufsgruppen) angezeigt werden, der das (begründet) vermutet, verliert Obsorge und Umgangsrecht mit den eigenen Kindern und darf weder im Beruf noch im Privaten regelmäßigen Kontakt mit unter 18jährigen haben.

Darf er/sie dann noch mit Bahn, Bus und Strassenbahn fahren? Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrmittel ist schließlich eine »Tätigkeit, die regelmäßige Kontakte mit Kindern beinhaltet« (Art. 10 der Richtlinie) (wohlgemerkt: »Kinder« sind nach der Richtlinie alle Personen unter 18!).



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