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Klage beim VfGH:

Diskriminierungs- und Verhetzungsschutz
Von Raphael Huber, 07.07.2010

Ausländer sind besser vor Diskriminierung- und Verhetzung geschützt als Schwule!

"Sowohl beim Antidiskriminierungsschutz als auch beim Schutz vor Verhetzung gelten in Österreich immer noch unterschiedliche Bestimmungen", berichtet Marco Schreuder, Sprecher der Grünen Andersrum und Mitkläger. Das Rechtskomitee Lambda bereitet eine Klage beim Verfassungsgerichtshof für gleichen Diskriminierungs- und Verhetzungsschutz vor.

So sind Menschen, die aufgrund ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert werden, besser geschützt, als Lesben und Schwule. Diese unterschiedlichen Standards heißen dann Antidiskriminierung, diskriminieren aber selbst, da sie Menschen in verschiedene Klassen einteilt. "Das kann nicht so bleiben!", meint Schreuder.

Die Klage wird vom Rechtskomitee Lambda vorbereitet. Neben Schreuder und Helmut Graupner, dem Präsident des RK Lambda, klagen weitere Vertreter und Vertreterinnen der lesbisch-schwulen Community: Michaela Tulipan (Queer Business Women und RK Lambda), Walter Dietz (RK Lambda), Günter Kowar (lesbisch-schwuler Stammtisch Krems, dessen Kleininserate regelmäßig von der Zeitung NÖN abgelehnt werden), ein schwuler Mann, der mit seinem Freund aus einer Pension geworfen wurde sowie ein lesbisches Pärchen, dem eine Mietwohnung verweigert wurde.

GAYNET hält dich in diesem Fall auf dem Laufenden!

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger und Vizepräsidentin Brigitte Bierlein - sie werden über den Fall urteilen. ©VfGH/Achim Bieniek


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von User gelöscht am 16.03.11 06:01
»Hetze« gegen Schwule bleibt in Österreich erlaubt
Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat die Klage von Homosexuellen aus formalen Gründen zurückgewiesen, homo- und bisexuelle Menschen als »traditionelle besonders verwundbare Gruppe« aktiv vor Diskriminierung im Rahmen des sogenannten »Terrorismuspräventionsgesetzes« zu schützen.

Im vergangenen Jahr plante das Justizministerium noch die Änderung jener Bestimmungen des sogenannten »Terrorismuspräventionsgesetzes«, in denen die Strafbarkeit von öffentlichen Aufforderungen gegen bestimmte Gruppen oder Angehörige von bestimmten Gruppen geregelt sein sollte.

Bislang standen einerseits Aufforderungen zu Hass oder Gewalt, und andererseits Aufforderungen zu einer sonstigen feindseligen Handlung, wenn sie geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu gefährden, unter Strafe. Die geplante Novelle sah eine Erweiterung der bestehenden Zielgruppen vor. Zählten bisher Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder Abstammung zu den Kriterien, an denen die Tathandlung zu messen ist, so hätten diese in Zukunft um Geschlecht, Behinderung, Weltanschauung, Alter und sexuelle Ausrichtung ergänzt werden sollen. Der Beschluss der Novelle blieb bis dato aus, man argumentierte u.a. mit der weiteren Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Wie »Die Presse« berichtet, protestierten dagegen Homosexuelle und reichten beim österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) Klage ein. Sie argumentierten, dass es eine grundrechtliche Verpflichtung gäbe, homo- und bisexuelle Menschen als »traditionelle besonders verwundbare Gruppe« aktiv vor Diskriminierung zu schützen. So sei man etwa in der Vergangenheit eine Hauptzielgruppe des nationalsozialistischen Terrors gewesen. Außerdem müsse ein Staat laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aktiv gegen Diskriminierung vorgehen.

Die Kläger forderten den VfGH auf, den Verhetzungsparagrafen teilweise zu kippen und die Aufzählung der bislang ausdrücklich als schutzwürdig hervorgehobenen Gruppen, in denen u.a. Homosexuelle nicht gelistet sind, dann zumindest gänzlich zu streichen. Der VfGH wies den Antrag aus formalen Gründen ab, denn der der Paragraf könne nur von jemandem angefochten werden, der direkt betroffen sei. Diese Norm betreffe die Homosexuellen aber eben nicht. Und nur weil eine andere Gruppe von einem Gesetz profitiere, könne dieses noch nicht von einer weiteren Gruppierung angefochten werden, so der VfGH in seiner Begründung.

Die vorgesehene, noch nicht beschlossene Gesetzesbestimmung, hat folgenden Wortlaut:

§ 283 (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt oder zu einer sonstigen feindseligen Handlung gegen eine Kirche oder Religionsgemeinschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2)Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe hetzt oder eine solche Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht.

lg,dein\euer\gayler\süzzer\junger\wilder\megaschwanz
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von User gelöscht am 16.03.11 04:43
KOMMENTAR
*FRECHHEIT*

lg,dein\euer\gayler\süzzer\junger\wilder\megaschwanz
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von User gelöscht am 10.07.10 03:59
Ohne jetzt zwei Minderheiten gegeneinander ....
....ausspielen zu wollen, so muß doch angemerkt werden, daß diese Diskriminierungsungleichgewichtung unbedingt abgeschafft gehört, aber leider auch unseren Stellenwert als Menschen dritter Klasse in dieser Gesellschaft recht drastisch aufzeigt! Da gibt es noch viel in Zukunft solidarisch für uns rosarote Artgenossen zu tun..!!!!
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von User gelöscht am 07.07.10 15:36
(Kein Betreff)
Fazit: Die EU fördert gezielt die Abwanderung aller Fixlöhner, um jene ins Land zu holen, die auf sämtliche Rechte und den halben Lohn verzichten.
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